Satzung

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Moulins – Bad Vilbel“.

 

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

 

2.Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.

 

3.Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Vilbel eingetragen werden.

 

4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Verständigung und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern der Stadt Bad Vilbel und der Stadt Moulins auf möglichst allen Ebenen unter größtmöglicher Beteiligung der Bevölkerung zu pflegen und zu fördern.

 

2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

•Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des Erfahrungsaustausches und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit

•Förderung kultureller, sportlicher und gesellschaftlicher Aktivitäten

•Förderung der Jugendarbeit, insbesondere durch Schüler- und Jugendaustausch

•Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen, Vereinen, der Wirtschaft u. s. w.

 

3.Der Verein handelt in Erfüllung seiner Aufgaben parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er soll dabei insbesondere diskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegenwirken und auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung zur friedlichen Völkerverständigung beitragen.

 

4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

 

 

§ 3

 

Verwendung der Mittel

 

1.Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

 

Etwaige Überschüsse aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden und gemeinnützigen Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

2.Die Mitglieder haben nicht teil am Vermögen des Vereins und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

1.Mitglieder des Vereins können sein:

•Ordentliche Mitglieder

•Ehrenmitglieder

•Die Stadt Bad Vilbel.

 

2.Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

 

Natürliche Personen müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

3.Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung diejenigen Personen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben.

 

4.Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

 

Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Bescheid über den Antrag.

 

Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

5.Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod, Auflösung)

 

Der Austritt ist nur für den Schluss eines Quartals zulässig und ist spätestens sechs Wochen zuvor durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erklären.

 

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Aufforderung diese Rückstände nicht beglichen, oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

 

Der Ausschluss kann durch schriftlichen mit Gründen versehenen Bescheid vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erklärt werden, wenn:

 

•Sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Interessen des Vereins, oder

•sich das Mitglied der schweren Schädigung des Vereins schuldig gemacht hat.

•Das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert

•Das Mitglied geschäftsunfähig wird.

 

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über ein Ausschlussverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds.

 

Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereins.

 

Mit dem ende der Mitgliedschaft erlöschen Rechte und Pflichten zwischen Verein und Mitglied.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaftsrechte- und Pflichten

 

1.Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

 

Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

 

2.Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich

 

•den Verein in seinem Streben zu unterstützen

•dem Zweck und den Zielen des Vereins zu dienen und alles zu unterlassen, was ihm schaden könnte

•das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln

•die Beiträge pünktlich zu bezahlen

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

1.Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern zu leistende Beiträge erhoben.

 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2.Die Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen werden nur für die Verfolgung von Vereinsaufgaben und –zwecke verwendet. Sparsame Verwaltung ist oberstes Gebot.

 

3.Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.

 

4.Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Beiträge entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

•Die Mitgliederversammlung

•Der Vorstand

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1.Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einzuberufende Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins

 

2.Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

•Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.

•Jahresplanung

•Beschlussfassung über die Satzung und Anträge auf Änderung der Satzung

•Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Beiträge

•Beratung über Ehrenmitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes

•Beratung und Beschlussfassung über die Bildung und Zusammensetzung von Arbeitskreisen und die Einrichtung spezieller Kommissionen

•Wahl des Vorstandes

•Wahl der Kassenprüfer

•Beschlussfassung über vorliegende schriftliche Anträge

•Auflösung des Vereins

•Entscheidung über Einsprüche abgelehnter Aufnahme-Anträge.

 

3.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich satt und soll in den ersten vier Monaten des Jahres einberufen werden. Die Einladung der Mitglieder muss spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich und durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss

 

•Die Jahresberichte des Vorstandes

•Kassenbericht und Kassenprüfbericht

•Entlastungen

•Neu- bzw. Ergänzungswahlen

•Anträge

•Verschiedenes

 

In dringenden Fällen, außer bei Satzungsänderungen, Wahlen und Auflösung des Vereins, kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

 

4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn

 

•dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind

•der Vorstand wegen einer Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung es für notwendig erachtet

•mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen.

 

Beantragte Versammlungen müssen innerhalb von 3 Wochen anberaumt werden.

 

Die Ladung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel.

 

5.Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vor Beginn der jeweiligen Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

 

Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind – soweit es sich nicht im Ergänzungs- oder Gegenanträge handelt – nur dann zuzulassen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrages bejahen.

 

6.Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, in dem die Zahl der erschienenen Mitglieder, der Name des Versammlungsleiters, die Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie Beginn und Ende der Versammlung festgehalten wird. Zu jedem  Punkt der Tagesordnung ist unter Angabe eines etwaigen Abstimmungsergebnisses zu berichten

 

Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und zwei Mitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

 

Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Protokolle. Den einzelnen Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

 

7.Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

 

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

 

Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Bei Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 1/5 der Mitglieder und 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

 

Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme.

 

Persönliche Anwesenheit ist zur Stimmabgabe erforderlich.

 

Stellvertretung ist nicht gestattet.

 

8.Ergibt sich bei Anträgen auf Satzungsänderung die Nichtbeschlussfähigkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Hierzu ist eine einmalige Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel erforderlich. Die Veröffentlichung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

 

Diese Mitgliederversammlung beschließt, unabhängig von den Bestimmungen des Absatzes (7), mit 2/3 Mehrheit, ausgenommen bei der Auflösung des Vereins.

 

9.Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim durchzuführen.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

1.Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

•dem Vorsitzenden

•dem stellvertretenden Vorsitzenden

•dem Schriftführer

•dem Kassenwart

•zwei Beisitzern

•einem Vertreter des Magistrats der Stadt Bad Vilbel

 

2.Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt intern nach mehrheitlichem Beschluss der Vorstandsmitglieder.

 

3.Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig kommissarisch ergänzen.

 

Der Vertreter des Magistrats der Stadt Bad Vilbel wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sonder vom Magistrat der Stadt Bad Vilbel entsandt.

 

4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

5.Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung, sowie zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Vereins ist die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich und ausreichend, deren eine die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sein muss.

 

Bei allen Finanzgeschäften ist die Unterschrift des Kassenwartes oder die des hierfür bestimmten weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

 

6.Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

 

7.Die Aufgaben des Vorstandes sind

 

•die sich aus dem Zweck und den Zielen des Vereins ergebenden laufenden Geschäfte zu erledigen

•die Verwaltung des Vereins

•die Aufstellung eines Finanzplanes

•die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes

•die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen

•die Öffentlichkeitsarbeit

•Mitgliederwerbung

•Pflege der Verbindungen mit Behörden, dem Comité de Jumelage Moulins-Bad Vilbel und anderen Institutionen, insbesondere in Moulins

•Aufnahme von Mitgliedern

•Stundung und Erlass von Beiträgen

•Durchführung und Festlegung von Vereinsveranstaltungen

 

8.Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden bei Bedarf mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen.

 

Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, die er innerhalb von einer Woche durchzuführen hat.

 

Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende oder Sitzungsleiter und der Schriftführer oder der beauftragte Schriftführer zu unterschreiben haben.

 

 

§ 10

 

Kassenprüfung

 

1.Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter

 

2.Aufgabe der Kassenprüfer ist es, jährlich mindestens einmal die Prüfung der Bücher und der Kasse des Vereins vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber einen Jahresbericht vorzulegen.

 

 

 

3.Die Mitgliederversammlung kann nach Vorlage des finanziellen Jahresberichtes durch die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit den Jahresbericht des Vorstandes genehmigen und ihm die Entlastung erteilen.

 

 

§ 11

 

Auflösung

 

1.Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung des Vereins beantragt und die Mitgliederversammlung des Vereins, die gesondert und schriftlich einzuberufen ist, dies mit 9/10 Mehrheit beschließt.

 

2.Die Liquidation nimmt der Vorstand vor

 

3.Im Falle der Auflösung des Vereins darf das Vermögen des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das Vermögen fällt der Stadt Bad Vilbel zu, mit der Maßgabe, es nur für Zwecke zu verwenden, die den Vereinszielen ähnlich sind.

 

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

1.Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 26.02.1991 beschlossen.

2.Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

 

Bad Vilbel, den 26.02.1991